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   BVerfG, 24.06.1988 - 1 BvR 736/88   

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https://dejure.org/1988,2939
BVerfG, 24.06.1988 - 1 BvR 736/88 (https://dejure.org/1988,2939)
BVerfG, Entscheidung vom 24.06.1988 - 1 BvR 736/88 (https://dejure.org/1988,2939)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Juni 1988 - 1 BvR 736/88 (https://dejure.org/1988,2939)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundrechtlich geschützte Mieterinteressen; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Eigenbedarfs; Eigenbedarfskündigung; Kündigung; willkürliche; Mieter; Grundrechtsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungs- und Beweislast beim Einwand rechtsmißbräuchlicher Eigenbedarfskündigung - Keine Vorlagepflicht bei Abweichen von einer entscheidung des BVerfG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eigenbedarfskündigung - Mieter - Abweichung - Entscheidung - Vorlagepflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2233
  • NJW-RR 1988, 1162 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1988 - 1 BvR 736/88
    Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis die Bevorzugung einer der beiden widerstreitenden Seiten erkennen läßt, die auf einer grundsätzlichen Verkennung des in § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB auf verfassungsrechtlich unbedenklicher Grundlage (BVerfGE 68, 361 [367 ff.]) vorgenommenen Interessenausgleichs beruht.

    Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aufgeworfenen - und verneinten - Frage, ob der Rechtsentscheid mit den in BVerfGE 68, 361 entwickelten Grundsätzen vereinbar ist, braucht nicht nachgegangen zu werden.

    Denn nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1985 (BVerfGE 68, 361 [371]) ist der Mieter nur gegen willkürliche Kündigungen geschützt.

  • BGH, 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87

    Eigenbedarf des Vermieters

    Auszug aus BVerfG, 24.06.1988 - 1 BvR 736/88
    Im Laufe des Verfahrens hatte das Landgericht den Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1988 ( VIII ARZ 4/87 = BGHZ 103, 91 = ZMR 1988, 130 ) herbeigeführt.

    Dabei braucht nicht der - von der Beschwerdeführerin breit erörterten - Frage nachgegangen zu werden, ob das Erlangungsinteresse bereits im Rahmen des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB mit dem Bestandinteresse des Mieters konkret abgewogen werden muß (a.A. BGH, Rechtsentscheid vom 20. Januar 1988, ZMR 1988, S. 130 [131 f.].

  • BAG, 24.02.2021 - 10 AZR 8/19

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß

    b) Die Darlegungs- und Beweislast für Tatumstände, aus denen sich nach Treu und Glauben die abweichende Rechtsfolge ergeben soll, trägt nach den allgemeinen Grundsätzen die begünstigte Partei (vgl. BVerfG 24. Juni 1988 - 1 BvR 736/88 - zu II der Gründe; BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 48 mwN; 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13 - Rn. 46; Staudinger/Looschelders/Olzen [2019] § 242 Rn. 329 mwN; MüKoBGB/Schubert 8. Aufl. § 242 Rn. 85 mwN) .
  • VerfG Brandenburg, 16.06.2023 - VfGBbg 7/21

    Verfassungsbeschwerde, teilweise unzulässig; Verfassungsbeschwerde, teilweise

    Im Rahmen von § 242 BGB gelten die allgemeinen Maßstäbe, wonach im Grundsatz der Schuldner die Voraussetzungen einer Einwendung darzulegen und im Falle ausreichenden erheblichen Bestreitens zu beweisen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1988 ‌- 1 BvR 736/88 -‌, Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 30. März 2006 ‌- VII ZR 44/05 -‌, BGHZ 167, 75-83, Rn. 24, juris; Kähler, in: BeckOGK, Stand: September 2022, BGB § 242 Rn. 1877).
  • LG Oldenburg, 22.09.1995 - 2 S 514/95

    Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen einem formellen

    Die von ihm als Eigentümer getroffene Entscheidung über den Wohnbedarf seiner Tochter ist seitens des Gerichtes grundsätzlich zu achten (vgl. BVerfG NJW 1989, 970, 971 [BVerfG 14.02.1989 - 1 BvR 308/88] ), da ein Mieter auch im Rahmen des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.01.1985 (BVerfGE 68, 361, 371 = NJW 1985, 2633, 2634 [BVerfG 08.01.1985 - 1 BvR 501/83] ) nur gegen willkürliche Kündigungen geschützt ist (BVerfG NJW 1988, 2233 [BVerfG 24.06.1988 - 1 BvR 736/88] ).
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